Alle Güllefässer die breiter als 2.55 m sind, müssen angemeldet werden!
Vorbei sind die Zeiten, in denen die meisten Fässer mit 10 km/h Aufkleber ausgeliefert wurden. Dieses Privileg, dass Landmaschinen ohne Betriebsbremse und mit minimaler Ausstattung am Straßenverkehr teilnehmen durften ist immer noch aufrecht. Der § 62 der KDV (Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung) regelt die nicht zum verkehr zugelassenen landwirtschaftlichen Fahrzeuge. Die maximale Breite dieser Maschinen war allerdings immer schon mit 2.55 m begrenzt. Die rechtliche Interpretation eines Güllesfasses als „Anhängerarbeitsmaschine“ welche bis zu 3 Metern ohne Verkehrszulassung breit sein darf ist falsch. Der Transport von Gütern macht ein Fass zum Anhänger und damit gilt die maximale Breite von 2.55 m laut Kraftfahrgesetz. Mit einer Routengenehmigung können die 2.55 Meter auf bis zu 3 Meter erhöht werden.
Wir unterstützen gerne und kostenlos bei der rechtlichen Klärung einer nachträglichen Einzelgenehmigung von Vakutec-Fässern.
Quelle: VAKUTEC
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